Baumpflege

Der Begriff "Baumpflege" steht für das Bemühen, mit vegetationstechnischen Hilfs- &  Schutzmaßnahmen die Entwicklung von Bäumen zu fördern und deren Erhalt zu sichern. Durch Schnittmaßnahmen treten die geringsten Folgeschäden auf, wenn sie während der Vegetationszeit ausgeführt werden.

 

Die Baumpflege wird durch unser fortlaufend geschultes Personal nach der jeweils aktuellen ZTV-Baumpflege (= Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege) ausgeführt. Somit ist gewährleistet, dass diese auf Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen ausgeführt wird und der Qualitätsstandart erhalten bleibt.


 

Schnittzeiten Bäume und Sträucher
Ein besonders günstiger Zeitpunkt für Schnittmaßnahmen ist kurz vor dem Austreiben der Pflanzen im Frühjahr, da durch den frischen Wuchs die durch den Schnitt zugefügten Wunden besonders schnell und zuverlässig geschlossen ("überwallt") werden. Winterschnitte haben den Vorteil, dass der Wuchs kahler Pflanzen ohne Laub viel besser betrachtet und folglich auch korrigiert werden kann. Grundsätzlich ist zu beachten, dass Gehölze jedoch nicht bei Frost geschnitten werden dürfen, weil die frischen Schnittstellen sehr kälteempfindlich sind. Außerdem besteht die Gefahr, bei der Bearbeitung gefrorene Äste abzubrechen und dem Gehölz so größeren Schaden zuzufügen. Der Sommerschnitt eignet sich für alle sehr schnell wachsenden Gehölze, die wenige Früchte tragen. Allerdings sollte nicht vor August geschnitten werden, damit die Gehölze nicht noch einmal austreiben und junge Äste bilden, die dann für Herbst- und Winterfröste noch zu zart sind. Kirschbäume schneidet man generell nach der Ernte, da sie zu anderen Zeitpunkten zu stark "bluten".

 

 

• sommergrüne Bäume schneidet man im Winter (November bis Februar)
• immergrüne Gehölze werden im März/April geschnitten
• stark blutende Bäume (Birke, Walnuss, Ahorn…) nicht von Winterende bis Sommermitte
schneiden
• Jungbäume (Erziehungsschnitt) im Frühling schneiden
• ältere, ausgewachsene Pflanzen im Hochsommer, da bei einem Winterschnitt eine hohe
Anfälligkeit für Krankheiten besteht

 

 

Hinsichtlich des Zeitpunktes von Schnittmaßnahmen gibt es selbst im Bezug auf das Vogelschutzgesetz keinerlei zeitliche Beschränkung. Die allgemein verbreitete Meinung, es könnten nur bis zum 15. März Gehölze geschnitten werden, ist im Naturschutzgesetz nicht festgelegt. Es darf zu jedem Zeitpunkt geschnitten und gefällt werden. Wenn man allerdings mitbekommt, dass Vögel in den Bäumen am Brüten sind, sollte man auf jeden Fall Rücksicht darauf nehmen. Außerhalb eines Ortes sieht die Welt wieder anders aus. Hier gelten folgende Beschränkungen: In der Zeit vom 15. März bis 1. September dürfen keine Gehölze geschnitten werden. Hier sollte man bei der Naturschutzbehörde nachfragen, welche Bäume geschnitten oder auch gefällt werden dürfen.

 

Erläuterungen zu den grundlegendsten Schnittmaßnahmen:

 

Erziehungs- und Aufbauschnitt
- Schnittmaßnahme bei Jungbäumen zur Erzielung einer der vorgesehenen Funktion des

  Baumes entsprechender Krone  
- Konkurrenztriebe sind zurückzusetzen oder zu entfernen, Seitenäste mit eingewachsener

  Rinde, sich kreuzende, reibende sowie gebrochene Äste sind zu entfernen  
- handelt es sich um Grob- und Starkäste (Astdurchmesser ab 5cm), sind diese einzukürzen

Lichtraumprofilschnitt
- Maßnahme zum Erhalten oder Herstellen des für den Verkehr freizuhaltenden Raumes
- Schwach- und Grobäste (Astdurchmesser 3 bis 10cm) können eingekürzt oder abgesägt

  werden
- Starkäste (Astdurchmesser über 10cm) nur im notwendigen Maße kürzen  
- Lichtraumprofil im Straßenbereich in der Regel 4,50m, im Gehwegbereich 2,50m  

Totholzschnitt
- Ausschneiden von toten und gebrochenen Ästen aus Gründen der Verkehrssicherheit

Kronenauslichtungsschnitt
- Ausdünnen der Krone durch Entnahme gesunder Äste im Fein- und Schwachastbereich  
  (Astdurchmesser 1 bis 5cm), wobei der Habitus des Baumes nicht verändert werden darf

Kroneneinkürzung
- Schnittmaßnahme bis in den Starkastbereich (Astdurchmesser über 10cm) an Kronen, die

  aus statischen oder baumumfeldbedingten Gründen eingekürzt werden müssen
- die verbleibende Krone soll einen arttypischen Habitus behalten bzw. wieder entwickeln

  können
- der Umfang der Einkürzung soll höchstens 20% betragen