Auszug aus der Bundeslärmschutzverordnung |
Informationen zum Lärmschutz
Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung, 32. BImSchV
Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) vom 29.08.2002 (BGBl. I S. 3478) regelt die Betriebszeiten von insgesamt 57 Maschinen und Geräten, die überwiegend im häuslichen Bereich und im Baugewerbe eingesetzt werden.
Räumlicher Geltungsbereich
Bitte beachten Sie, dass die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung nur in allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kurund Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten Anwendung findet.
Was ist erlaubt? Was ist verboten?
Grundregel
Jeder hat sich so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Lärm belästigt und beeinträchtigt werden.
Lärmverbot
Lärmverbot in der Zeit von 07:00 bis 09:00 Uhr, von 13:00 bis 15:00 Uhr und von 17:00 bis 20:00 Uhr in Wohngebieten, Wohnhäusern und in deren unmittelbarer Nähe gilt für Geräte wie Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler, die nicht mit dem EU-Umweltzeichen versehen sind bzw. zum Beispiel mit Akku betrieben werden. An Sonn- und Feiertagen herrscht generelles Lärmverbot.
Nachtruhe
Hier wird nicht mehr nach Sommer und Winter unterschieden. Somit ist es verboten, zwischen 20:00 Uhr abends und 7:00 Uhr morgens Lärm zu erzeugen, der andere belästigen kann.
Rasenmäher
An Werktagen, also von Montag bis Samstag, dürfen Rasenmäher gleich welcher Art in der Zeit von 20:00 Uhr abends bis 7:00 Uhr morgens nicht benutzt werden. Völlig verboten ist die Benutzung von Rasenmähern und anderen Geräten an Sonn- und Feiertagen. Im Umkehrschluss ist das Rasenmähen im Freien durch gewerbliche Firmen oder Privatpersonen also zu folgenden Zeiten erlaubt: Montag bis Samstag von 7:00 bis 20:00 Uhr.
Maschinen und Arbeitsgeräte
Von Montag bis Samstag dürfen in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr im Freien Lärm erzeugende Arbeitsgeräte wie z.B. Radlader, Bagger, Rüttelplatten und Vibrationsstampfer, Kreissägen, Bohrmaschinen, Fugenschneider, Hydraulikhämmer, Hochdruckwasserstrahler, Heckenscheren, Motorketten-sägen, Schredder, Vertikutierer, Kompressoren (< 350 KW) und ähnliches benutzt werden. Völlig verboten ist die Benutzung dieser und anderer Maschinen und Arbeitsgeräte an Sonn- und Feiertagen.
Fahrzeuge
Verboten ist:
• Motoren unnötig oder unnötig laut laufen zu lassen,
• Schallzeichen (Hupen) außer zur Warnung abzugeben,
• Fahrzeugtüren oder Garagentore unnötig laut zu schließen,
• Motorräder, Mopeds, Leichtkrafträder oder Mofas ohne Notwendigkeit in unmittelbarer
Nähe von Wohnungen oder in freier Natur laufen zu lassen,
• beim Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötig Lärm zu erzeugen.
Tiere
Der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass andere Personen nicht mehr als unvermeidbar durch den Lärm ihres Tieres belästigt werden. Die üblichen Geräusche, die bei der Tierhaltung in landwirtschaftlichen Betrieben entstehen, gelten kraft Gesetzes als unvermeidbar und sind damit zulässig.
Allgemeine Ausnahmen:
• Gewerbebetriebe in extra ausgewiesenen Gewerbegebieten sind an die angegebenen
Zeiten nicht gebunden.
• In Not- und Katastrophenfällen darf natürlich auch während der Ruhezeiten Lärm gemacht
werden.
Feiertagsruhe
An Feiertagen herrscht generelles Lärmverbot.