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Baurecht Grenzbebauung


Jeder Grundstückseigentümer wird im Laufe der Zeit auch Veränderungen an der optischen Ausgestaltung seines Grundstücks vornehmen wollen. Aber nicht jede bauliche Veränderung die gewünscht ist, kann realisiert werden. Vielmehr muss gerade bei einer Grenzbebauung das im jeweiligen Bundesland geltend Baurecht zwingend beachtet werden.

 

Wer ein Carports oder eine Garagen errichten möchte kann nicht einfach anfangen zu bauen. Vielmehr sind von unterschiedlichen Seiten Zustimmungen einzuholen. Diese sind umso mehr erforderlich, wenn das Bauvorhaben direkt an der Grenze zum Nachbargrundstück erfolgen soll. So muss ein Hauseigentümer vor Baubeginn Erkundigungen bei der örtlichen Baubehörde einholen, ob das geltende Baurecht etwas gegen die geplante Grenzbebauung vorzubringen hat. Oftmals ist ein Bebauungsplan vorhanden, der das Bauen von Carports oder Garagen verbietet. Zudem sollte die Zustimmung des angrenzenden Grundstückseigentümers eingeholt werden. Denn selbst wenn nichts gegen einen Bau spricht und auch der Klageweg keinen Erfolg verspricht, sollte im Wege der guten Nachbarschaft der Nachbar um Zustimmung gebeten werden.

 

Baurecht

 

Bei einer bereits vorhandenen Grenzbebauung gilt das Baurecht nur bedingt
Anders sieht die Situation aus, wenn auf dem Nachbargrundstück bereits eine Grenzbebauung stattgefunden hat. Hier muss der Grundstückseigentümer zwar auch das geltende Baurecht beachten. Dennoch kann ihm seitens des Nachbarn die Zustimmung nicht gänzlich versagt werden. Das ist z. B. dann der Fall, wenn auf der Grundstücksgrenze bereits eine Garage mit Brandwall steht und an dieser direkt anschließend ebenfalls eine Garage mit der gleichen Ausgestaltung geplant ist. Diese gleiche Ausgestaltung sieht das Baurecht für eine Grenzbebauung dieser Art aber vor