Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) |
Vogelschutz und Gehölzschnitt
Der Schnitt von Bäumen und Hecken unterliegt bundesweit auch im Siedlungsbereich, z.B. in Gärten und Grünanlagen, artenschutzrechtlichen Beschränkungen.
Rechtliche Grundlagen:
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen („Radikalschnitt“). Zulässig sind jedoch schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das genannte Verbot verstößt, handelt ordnungswidrig (§ 69 Abs. 3 Nr. 13 BNatSchG).
Alle Brutvögel unterliegen darüber hinaus noch dem besonderen Artenschutzrecht (BNatSchG § 44, Abs.1, Nr.3). Danach ist es verboten die Fortpflanzungsstätten der streng geschützten Arten (u.a. alle Brutvögel) zu beschädigen oder zu zerstören
Ein entsprechendes Verbot gilt auch für Bäume, soweit sie außerhalb des Waldes (vgl. § 2 BWaldG), von Kurzumtriebsplantagen oder „gärtnerisch“ genutzten Grundflächen stehen (wobei auch insoweit schonende Form- und Pflegeschnitte z.B. zur Gesunderhaltung von Bäumen zulässig sind). Gärtnerisch genutzt und damit vom Baumschnittverbot ausgenommen sind insbesondere Flächen des Erwerbsgartenbaus. Viele Bundesländer behandeln bei Ausführung der Vorschrift darüber hinaus auch nicht erwerbswirtschaftlich, sondern rein privat genutzte Haus-, Zier- und Kleingärten als vom Verbot ausgenommen.
Landesrechtlich kann der o.g. Verbotszeitraum lediglich erweitert werden (§ 39 Abs. 5 S. 3 BNatSchG), von dieser Möglichkeit hat jedoch bislang kein Land Gebrauch gemacht. Eine zeitliche Verkürzung der Schneideverbote (wie in § 27a Landesnaturschutzgesetz Schleswig-Holstein) ist dagegen verfassungsrechtlich unzulässig, da es sich um eine Materie des Rechts des Artenschutzes handelt, die einer landesrechtlichen Abweichung unzugänglich ist (vgl. Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Grundgesetz).
Die Schneideverbote gelten nicht für behördlich angeordnete Maßnahmen, nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss. Gleiches gilt für Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie behördlich durchgeführt werden, zugelassen sind oder der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen (§ 39 Abs. 5 S. 2 BNatSchG).
Zu beachten ist, dass weiter gehende Vorschriften unberührt bleiben, d.h. als zusätzliche Anforderungen neben dem o.g. Schneideverbot zur Anwendung kommen. Hierzu zählen neben Regelungen zum Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft (z.B. kommunale Baumschutzsatzungen) insbesondere die Vorschriften des besonderen Artenschutzes. So ist es insbesondere ganzjährig gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG u.a. verboten, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten (z.B. alle europäische Vogelarten) zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen bzw. zu beschädigen oder Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen. Daher ist bei der Hecken- und Baumpflege insbesondere auf Vogelnester zu achten und größte Vorsicht geboten.
Die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden können von den Verboten im Einzelfall auf Antrag einen Dispens erteilen, d.h. unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. nach § 45 Abs. 7 BNatSchG) Ausnahmen zulassen oder Befreiungen nach § 67 BNatSchG gewähren.
Die Länder führen das Naturschutzrecht als eigene Angelegenheit aus. Bei Rückfragen sollten Betroffene sich daher direkt an die örtlich zuständigen Landesbehörden wenden. Weitere Hinweise geben insbesondere die unteren Naturschutzbehörden (in der Regel Landkreise bzw. kreisfreie Städte).