Baumfällarbeiten sind im Naturschutzgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern geregelt. Das Naturschutzgesetz unterscheidet räumlich die Bereiche "innerhalb geschlossener Ortschaften" sowie "außerhalb geschlossener Ortschaften". Innerhalb geschlossener Ortschaften gibt es keinerlei Beschränkungen weder im Hinblick auf die Art der Gehölze, die gefällt werden sollen noch auf den Zeitpunkt der Ausführung. Das heißt, dass sämtliche Arten von Bäumen einschließlich Buchen und Eichen unabhängig von Ihrer Größe zu jeder Zeit gefällt werden dürfen. Also auch nach dem 15. März.

 

 
Unsere Landesregierung hat mit dem Gesetz zur Bereinigung des Landesnaturschutzrechts vom 23. Februar 2010 den Bürgern innerorts freie Hand im eigenen Garten gegeben. Aber Vorsicht: Nicht nur der Gesetzgeber hat den Bürgern freie Hand bei Baumfällarbeiten gelassen, sondern auch den Städten und Gemeinden. So haben einige Städte und Gemeinden eine Baumschutzsatzung erlassen, die bestimmte Bäume ab einem bestimmten Stammdurchmesser unter Schutz stellen. Hier muss bei den zuständigen Behörden eine Baumfällgenehmigung eingeholt werden. Soll ein Baum nur eingekürzt werden, fällt dies nicht unter die Baumschutzsatzung und es muss auch keine Genehmigung eingeholt werden. Erkundigen Sie sich bitte, falls Sie einen Baum gefällt haben möchten, ob Ihr Wohnort in den Bereich der Baumschutzsatzung fällt, denn falls Sie einen Baum im Zweifel ohne Genehmigung fällen lassen, kann mit einem Bußgeld bis zu 100.000 EUR geahndet werden!

 

 

Wir führen für Sie Baumfällungen auf der Insel Usedom und im Osten Mecklenburg-Vorpommerns aus.